Leihvertrag

zur unentgeltlichen Überlassung gemäß  §§ 598 bis 606 BGB

zwischen

overmans + kadnikov
Jakobsgäßchen 3
91541 Rothenburg

und

§ 1 Vertragszweck.

Der Verleiher stellt dem Entleiher bis auf Widerruf folgenden Leihgegenstand zum Zweck der privaten Nutzung für eine Dauer von max. 24h zur Verfügung. Die Parteien sind sich über die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung einig.

Neupreis: 1800 €

Neupreis: 2300 €

Neupreis: 3500 €

Neupreis: 3700 €

§ 2 Leihzeit und Rückgabe

Die Leihzeit beginnt mit der Ausgabe des Leihgegenstands durch den Verleiher und endet mit dem Wiedereintreffen des Leihgegenstands an dem vom Verleiher bestimmten Aufbewahrungsort. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leihgegenstand dem Verleiher spätestens am Folgetag um 8 Uhr zurückzugeben.

§ 3 Gebrauch

Der Entleiher benutzt den Leihgegenstand ausschließlich zu vorher besprochenen diagnostischen Zwecken. Am Leihgegenstand dürfen keinerlei irreversiblen Veränderungen vorgenommen werden.

§ 4 Weitergabe an Dritte

Der Leihgegenstand oder Teile davon dürfen weder zur Nutzung an unberechtigte Dritte weitergegeben noch vermietet oder verkauft werden.

§ 5 Haftung

Der Entleiher verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Leihgegenstand. Sollte der Leihgegenstand oder ein Teil davon durch unsachgemäße Behandlung beschädigt werden, haftet der Entleiher für den daraus entstandenen Schaden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leihgegenstand oder ein Teil davon verloren geht. Der Entleiher verpflichtet sich, für ausreichenden Diebstahlschutz zu sorgen.

§ 6 Beschädigungen

Jede Beschädigung oder Verlust des Leihgegenstands oder eines Teils davon ist dem Verleiher sofort schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Rücktritt

Der Verleiher ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Vertragsbedingungen verletzt werden. Der Leihgegenstand ist nach Rücktritt vom Vertrag unverzüglich an den Verleiher zurückzugeben.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.